Urteil OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.02.2015 (Az.: 8 U 117/12).

Der Auftragnehmer muss grundsätzlich den vertraglich geschuldeten Erfolg bzw. den vertraglich geschuldeten Zustand herstellen. Sofern dies nur durch Neuherstellung möglich ist, schuldet er diese.

Ott + Kollegen Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 24. Februar 2015

Kategorien: Urteile Baurecht

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