Urteil des BGH, Beschluss vom 30.07.2015 (Az.: VII ZR 70/14).

Haben Auftragnehmer und Auftraggeber die Leistung/die Beschaffenheit des Werkes konkret vereinbart, so stellt eine Abweichung von der Vereinbarung ohne Weiteres einen Mangel dar. Dies auch wenn die Abweichung nicht oder nur gering nachteilig für den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit des Werkes ist. In diesem Zusammenhang jedoch zu prüfen ist, ob eine Unverhältnismäßigkeit vorliegt soweit der Auftraggeber Mangelbeseitigung verlangt. Dies dürfte in Fällen, in denen tatsächlich kein Nachteil für den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit des Werkes vorliegt naheliegen.

Ott + Kollegen Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 30. Juli 2015

Kategorien: Urteile Baurecht

Auflösungsantrag

BVerfG 1 BvR 988/15 vom 08.11.2016

Wertende Äußerungen in einer prozessualen Auseinandersetzung sind von der Meinungsfreiheit nach dem GG geschützt. Der […]

Nach oben