Urteil OLG Schleswig, Beschluss vom 06.12.2014 (Az.: 1 U 107/11).

Entstehen erhebliche Kosten für die Neuherstellung des Werkes so liegt dann Unverhältnismäßigkeit vor, wenn diese Kosten einem geringen Interesse an der Herstellung eines vertragsgemäßen Zustandes gegenüberstehen. Ist allerdings die Funktionsfähigkeit eines Bauwerkes spürbar beeinträchtigt, so hat der Auftraggeber in der Regel einen Anspruch auf Neuherstellung und dieser Anspruch auf Neuherstellung kann nicht wegen hoher Kosten verweigert werden.

Ott + Kollegen Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 06. Dezember 2014

Kategorien: Urteile Baurecht

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Urteil OLG München, Urteil vom 10.11.2015 (Az.: 9 U 4218/14).

Übersendet der Bauunternehmer die Fertigstellungsanzeige verbunden mit der Schlussrechnung und bezahlt […]

Architekt muss Mängel vermeiden

Urteil des Kammergerichtes Berlin, Beschluss vom 27.11.2012 (Az.: 27 U 25/09).

Der Architekt ist verpflichtet bei mangelträchtigen Abreiten besonders gründlich zu […]

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