Urteil OLG Köln, Beschluss vom 21.09.2015 (Az.: 17 W 64/15).

Der Bauherr kann Kosten für ein vor dem Prozess eingeholtes Gutachten vom Bauunternehmer erstattet verlangen. Erforderlich ist jedoch, dass der Bauherr das Gutachten eingeholt hat um einen zukünftigen Rechtsstreit zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Gelingt ihm das, so hat der Bauunternehmer bei einem nachfolgenden Prozess auch die vorgerichtlichen Gutachterkosten zu bezahlen.

Ott + Kollegen Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 21. September 2015

Kategorien: Urteile Baurecht

Architekt muss Mängel vermeiden

Urteil des Kammergerichtes Berlin, Beschluss vom 27.11.2012 (Az.: 27 U 25/09).

Der Architekt ist verpflichtet bei mangelträchtigen Abreiten besonders gründlich zu […]

Eine GmbH kennt die VOB/B

Urteil des OLG Stuttgart vom 24.07.2012 (Az.: 10 U 56/12).

Die VOB/B ist als Allgemeine Geschäftsbedingung spätestens bei Vertragsschluss dem Vertragspartner […]

Nach oben