Urteil des OLG Köln, Beschluss vom 10.04.2014 (Az.: 19 U 150/13).

Ist kein Preis vereinbart, so hat der Auftraggeber die übliche Vergütung zu bezahlen. Behauptet der Auftraggeber allerdings, dass ein Pauschalpreis vereinbart worden sei, so liegt die Beweislast, dass keine Pauschale vereinbart worden ist, beim Auftragnehmer. Wegen der Schwierigkeiten, die in der Beweisführung eines Negativbeweises liegen, muss aber zunächst der Auftraggeber im Einzelnen vortragen, wer wann und mit wem was vereinbart habe und wie sich deshalb die Pauschale ermittelt. Diese Behauptungen muss nun der Auftragnehmer widerlegen und eben beweisen, dass es zu keiner derartigen Vereinbarung gekommen ist.

Aufgrund der Problematik ist dem Auftragnehmer grundsätzlich und immer anzuraten, auf eine schriftliche Vereinbarung zu drängen.

Ott + Kollegen Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 10. April 2014

Kategorien: Urteile Baurecht

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