Urteil OLG München, Beschluss vom 08.07.2015 (Az.: 13 U 4157/14).

Allein der Verstoß gegen Herstellervorschriften begründet noch keinen Mangel. Ein solcher liegt nur vor, sofern die Abweichung von Herstellervorschriften das Risiko erhöht, dass der geschuldete Erfolg nicht erreicht wird. Gleichfalls liegt ein Mangel vor, wenn durch die Nichtbeachtung von Herstellervorgaben die Möglichkeit besteht, die Herstellergarantie zu verlieren.

Ott + Kollegen Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 08. Juli 2015

Kategorien: Urteile Baurecht

Ersatzvornahmekosten

Urteil OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2013 (Az.: 5 U 105/12).

Wenn die Leistung des Auftragnehmers Mängel aufweist, kann der Auftraggeber nicht […]

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