Urteil des BGH vom 04.04.2014 ( Az.: V ZR 275/12).

Grundsätzlich hat jede Partei über die vom Gegner behaupteten Tatsachen sich zu erklären. Bezieht sich jedoch der Vortrag des Gegners auf Tatsachen, die weder eigene Handlungen noch Gegenstand eigener Wahrnehmung gewesen sind, so kann mit Nichtwissen bestritten werden. Dies bedeutet, dass kein weiterer Vortrag erforderlich ist und ausreichend eben nur die Erklärung ist, dass mit Nichtwissen bestritten werde.

Im konkreten Fall hatte der Kläger im Gerichtsverfahren ein Privatgutachten mit Rechnungen, etc. vorgelegt. Der Beklagte hatte ohne weitere Erklärungen abzugeben die Inhalte der Rechnungen mit Nichtwissen bestritten und der Bundesgerichtshof hält dieses Bestreiten für ausreichend.

Ott + Kollegen Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 04. April 2014

Kategorien: Urteile Baurecht

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