Urteil OLG München, Urteil vom 10.11.2015 (Az.: 9 U 4218/14).

Übersendet der Bauunternehmer die Fertigstellungsanzeige verbunden mit der Schlussrechnung und bezahlt der Bauherr nach Prüfung der Schlussrechnung einige Monate später die Schlussrechnung vollständig und nutzt das Werk, so kann der Bauunternehmer davon ausgehen, dass der Bauherr seine Leistung als vertragsgemäß wertet und damit konkludent abnimmt.

Ott + Kollegen Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 10. November 2015

Kategorien: Urteile Baurecht

Architekt muss Mängel vermeiden

Urteil des Kammergerichtes Berlin, Beschluss vom 27.11.2012 (Az.: 27 U 25/09).

Der Architekt ist verpflichtet bei mangelträchtigen Abreiten besonders gründlich zu […]

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