Urteil OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.04.2015 (Az.: 22 U 157/14).

Grundsätzlich hat ein Werkunternehmer seine Leistung so zu erbringen, dass der Nachfolgeunternehmer auf sie aufbauen kann. Er darf jedoch ebenfalls davon ausgehen, dass der Nachfolgeunternehmer die erbrachten Vorleistungen ebenfalls überprüft und ggf. Bedenken anmeldet. Gibt es Anhaltspunkte, dass der Nachfolgeunternehmer ohne weitere Hinweise sein Gewerk nicht einwandfrei erbringen kann, so muss der Werkunternehmer den Nachunternehmer entsprechend hinweisen.

Ott + Kollegen Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 17. April 2015

Kategorien: Urteile Baurecht

Konkludente Abnahme wann?

Urteil OLG München, Urteil vom 10.11.2015 (Az.: 9 U 4218/14).

Übersendet der Bauunternehmer die Fertigstellungsanzeige verbunden mit der Schlussrechnung und bezahlt […]

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