Urteil des OLG Koblenz, Beschluss vom 25.11.2014 (Az.: 14 W 709/14).

Die Einholung eines Privatgutachtens ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung schon notwendig, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Maßnahme als sachdienlich ansehen durfte. Für die Beurteilung abzustellen ist auf den Zeitpunkt, in dem die Maßnahme veranlasst wurde.

Im Übrigen ist die Erstattungsfähigkeit weder vom Ergebnis der Begutachtung noch von deren Überzeugungskraft abhängig.

Ott + Kollegen Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 25. November 2014

Kategorien: Urteile Baurecht

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