Urteil des OLG Stuttgart, Urteil vom 10.12.2015 (Az.: 19 U 57/15).

Die Schlussrechnung des Bauunternehmers wird fällig, wenn diese zugestellt und prüffähig ist. Der Einwand der fehlenden Prüffähigkeit ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber die Rechnung geprüft und nur Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit der Rechnung erhoben hat.

In diesem Fall wird mit Mitteilung des Prüfergebnisses die Rechnung bereits fällig.

Ott + Kollegen Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 10. Dezember 2015

Kategorien: Urteile Baurecht

Konkludente Abnahme wann?

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