Urteil des OLG Stuttgart, Urteil vom 10.12.2015 (Az.: 19 U 57/15).

Die Schlussrechnung des Bauunternehmers wird fällig, wenn diese zugestellt und prüffähig ist. Der Einwand der fehlenden Prüffähigkeit ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber die Rechnung geprüft und nur Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit der Rechnung erhoben hat.

In diesem Fall wird mit Mitteilung des Prüfergebnisses die Rechnung bereits fällig.

Ott + Kollegen Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 10. Dezember 2015

Kategorien: Urteile Baurecht

Ersatzvornahmekosten

Urteil OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2013 (Az.: 5 U 105/12).

Wenn die Leistung des Auftragnehmers Mängel aufweist, kann der Auftraggeber nicht […]

Konkludente Abnahme wann?

Urteil OLG München, Urteil vom 10.11.2015 (Az.: 9 U 4218/14).

Übersendet der Bauunternehmer die Fertigstellungsanzeige verbunden mit der Schlussrechnung und bezahlt […]

Nach oben