Urteil des OLG München vom 17.12.2013 (Az.: 9 U 960/13).

Ein merkantiler Minderwert kann bei einer Wohnung auch dann vorliegen, wenn ein Mangel vollumfänglich beseitigt ist. Handelt es sich um eine Wohnung mit gehobener Ausstattung in bevorzugtem Wohngebiet, so ist die Befürchtung eines Erwerbers dahingehend, dass eine durchgeführte Reparatur nicht die gleiche Qualität des Wohnobjektes erreicht, die bei vornherein mangelfreier Erstellung erreicht worden wäre nicht unbegründet und führt bei grundsätzlich allen marktgängigen Objekten zu einem Minderwert. Ein gravierender Sanierungseingriff beispielsweise bei vollständiger Neuerstellung eines Daches begründet deshalb immer die theoretische Möglichkeit, dass der Bestand durch die erfolgte Mangelbeseitigung nachteilig beeinflusst ist und insofern kann ein Minderwert berechtigt sein.

Ott + Kollegen Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 17. Dezember 2013

Kategorien: Urteile Baurecht

Auflösungsantrag

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