Urteil OLG Naumburg, Beschluss vom 19.02.2015 (Az.: 2 U 49/13).

Macht sich der Mangel jahrelang in keinster Weise bemerkbar und hat insofern keinen Einfluss auf die Nutzbarkeit des Werkes und muss das Werk nachdem der Mangel aufgefallen ist neu hergestellt werden, so hat der Bauherr sich einen „Abzug Neu für Alt“ gefallen zu lassen. Anders ist dies, wenn der Mangel aufgefallen ist und bis zur Neuherstellung des Werkes aufgrund Verzögerung der Mangelbeseitigung der Bauherr längere Zeit mit einem mangelhaften Werk leben musste.

Der Bauherr soll bei Schadensersatzansprüchen grundsätzlich nicht besser stehen als bei mangelfreier Bauleistung.

Ott + Kollegen Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 19. Februar 2015

Kategorien: Urteile Baurecht

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Übersendet der Bauunternehmer die Fertigstellungsanzeige verbunden mit der Schlussrechnung und bezahlt […]

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Urteil des Kammergerichtes Berlin, Beschluss vom 27.11.2012 (Az.: 27 U 25/09).

Der Architekt ist verpflichtet bei mangelträchtigen Abreiten besonders gründlich zu […]

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