Urteil des OLG Zelle vom 24.09.2014 (Az.: 14 U 169/13).

Macht der Architekt im Wege einer freien Kündigung gemäß § 649 Satz 2 BGB die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen geltend, so reicht es aus, dass der Architekt behauptet, keine Ersatzaufträge erlangt zu haben. In diesem Zusammenhang ist ausreichend, dass der Architekt vorträgt, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um Ersatzaufträge zu akquirieren.

Ott + Kollegen Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 24. September 2014

Bauherrenberater haftet

Urteil des OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.10.2015 (Az.: 4 U 6/12).

Ist der Berater vom Bauherrn zu baubegleitenden Qualitätskontrollen zur Vermeidung […]

Eine GmbH kennt die VOB/B

Urteil des OLG Stuttgart vom 24.07.2012 (Az.: 10 U 56/12).

Die VOB/B ist als Allgemeine Geschäftsbedingung spätestens bei Vertragsschluss dem Vertragspartner […]

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