Urteil des OLG Zelle vom 10.06.2015 (Az.: 14 U 164/14).

Grundsätzlich kann – von wenigen engen Ausnahmen abgesehen – auf Planerhonorar unterhalb der HOAI-Mindestsätze nicht von vornherein verzichtet werden. Anders ist die Situation wenn die Arbeiten erbracht sind und der Planer nachträglich auf Honorar verzichtet. Der Verzicht muss jedoch unmissverständlich und eindeutig sein und in diesem Fall kann der Bauherr sicher sein, nicht noch zukünftig die Differenz zum Mindesthonorar bezahlen zu müssen. Der Bundesgerichtshof nimmt an, dass ein Honorarverzicht nach der HOAI ebenfalls zulässig ist, sofern er eben nach Beendigung der Architektentätigkeit erfolgt.

Ott + Kollegen Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 10. Juni 2015

Eine GmbH kennt die VOB/B

Urteil des OLG Stuttgart vom 24.07.2012 (Az.: 10 U 56/12).

Die VOB/B ist als Allgemeine Geschäftsbedingung spätestens bei Vertragsschluss dem Vertragspartner […]

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