Urteil des OLG Zelle vom 10.06.2015 (Az.: 14 U 164/14).

Grundsätzlich kann – von wenigen engen Ausnahmen abgesehen – auf Planerhonorar unterhalb der HOAI-Mindestsätze nicht von vornherein verzichtet werden. Anders ist die Situation wenn die Arbeiten erbracht sind und der Planer nachträglich auf Honorar verzichtet. Der Verzicht muss jedoch unmissverständlich und eindeutig sein und in diesem Fall kann der Bauherr sicher sein, nicht noch zukünftig die Differenz zum Mindesthonorar bezahlen zu müssen. Der Bundesgerichtshof nimmt an, dass ein Honorarverzicht nach der HOAI ebenfalls zulässig ist, sofern er eben nach Beendigung der Architektentätigkeit erfolgt.

Ott + Kollegen Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 10. Juni 2015

Auflösungsantrag

BVerfG 1 BvR 988/15 vom 08.11.2016

Wertende Äußerungen in einer prozessualen Auseinandersetzung sind von der Meinungsfreiheit nach dem GG geschützt. Der […]

Konkludente Abnahme wann?

Urteil OLG München, Urteil vom 10.11.2015 (Az.: 9 U 4218/14).

Übersendet der Bauunternehmer die Fertigstellungsanzeige verbunden mit der Schlussrechnung und bezahlt […]

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