Urteil des OLG Zelle vom 10.06.2015 (Az.: 14 U 164/14).

Die Einhaltung der DIN 276 ist keine unverzichtbare Voraussetzung, sondern im eigentlichen Sinne nur eine Sollvorgabe. Kann der Bauherr sich die erforderlichen Informationen aus den ansonsten zur Verfügung gestellten Unterlagen beschaffen bzw. nachvollziehen, so ist für eine ordnungsgemäße Kostenberechnung die Einhaltung der DIN 276 nicht erforderlich.

Ott + Kollegen Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 10. Juni 2015

Konkludente Abnahme wann?

Urteil OLG München, Urteil vom 10.11.2015 (Az.: 9 U 4218/14).

Übersendet der Bauunternehmer die Fertigstellungsanzeige verbunden mit der Schlussrechnung und bezahlt […]

Nach oben