Urteil des OLG Zelle vom 10.06.2015 (Az.: 14 U 164/14).

Die Einhaltung der DIN 276 ist keine unverzichtbare Voraussetzung, sondern im eigentlichen Sinne nur eine Sollvorgabe. Kann der Bauherr sich die erforderlichen Informationen aus den ansonsten zur Verfügung gestellten Unterlagen beschaffen bzw. nachvollziehen, so ist für eine ordnungsgemäße Kostenberechnung die Einhaltung der DIN 276 nicht erforderlich.

Ott + Kollegen Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 10. Juni 2015

Architekt muss Mängel vermeiden

Urteil des Kammergerichtes Berlin, Beschluss vom 27.11.2012 (Az.: 27 U 25/09).

Der Architekt ist verpflichtet bei mangelträchtigen Abreiten besonders gründlich zu […]

Eine GmbH kennt die VOB/B

Urteil des OLG Stuttgart vom 24.07.2012 (Az.: 10 U 56/12).

Die VOB/B ist als Allgemeine Geschäftsbedingung spätestens bei Vertragsschluss dem Vertragspartner […]

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