Urteil des BGH vom 18.12.2014 (Az.: VII ZR 350/13).

Wird ein Architekt stufenweise in der Form beauftragt, dass eine verbindliche Beauftragung der Leistungsphasen 1 bis 4 erfolgt und optional die Leistungsphasen 5 bis 8 beauftragt werden sollen und ändert sich zwischen der ersten Beauftragung und der optional zweiten Beauftragung die Honorarordnung, so gilt für die jeweiligen Beauftragungen immer die Honorarordnung zum Zeitpunkt der Beauftragung. Nicht maßgebend ist damit der Zeitpunkt des Ausgangsvertrages.

Ott + Kollegen Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 18. Dezember 2014

Auflösungsantrag

BVerfG 1 BvR 988/15 vom 08.11.2016

Wertende Äußerungen in einer prozessualen Auseinandersetzung sind von der Meinungsfreiheit nach dem GG geschützt. Der […]

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