Urteil des OLG Hamm vom 19.11.2014 (Az.: 12 U 58/14).

Zu den Grundleistungen der Leistungsphase 8 gehört auch die Überwachung der Beseitigung etwa bei Abnahme der Bauleistung festgestellter Mängel. Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob die Mängel im Wege der Nacherfüllung durch den ursprünglich beauftragten Unternehmer beseitigt werden oder aber ob diese durch ein Drittunternehmen im Wege der Ersatzvornahme beseitigt werden. Dem Architekten stehen sowohl in dem einen als auch dem anderen Fall keine weiteren zusätzlichen Honoraransprüche zu, auch wenn die Überwachungstätigkeit besonders intensiv gewesen ist.

Ott + Kollegen Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 19. November 2014

Auflösungsantrag

BVerfG 1 BvR 988/15 vom 08.11.2016

Wertende Äußerungen in einer prozessualen Auseinandersetzung sind von der Meinungsfreiheit nach dem GG geschützt. Der […]

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