Urteil des Kammergerichtes Berlin, Beschluss vom 27.11.2012 (Az.: 27 U 25/09).

Der Architekt ist verpflichtet bei mangelträchtigen Abreiten besonders gründlich zu überwachen, zumindest jedoch strichprobenhafte Überprüfungen durchzuführen und er muss diese auch nachvollziehbar dokumentieren. Ist der Architekt mit der Objektüberwachung und der Objektbetreuung beauftragt, so ergibt sich hieraus auch die Pflicht zur Überwachung und Aufklärung von Mängeln und deren Beseitigungsarbeiten.

Ott + Kollegen Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 27. November 2012

Bauherrenberater haftet

Urteil des OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.10.2015 (Az.: 4 U 6/12).

Ist der Berater vom Bauherrn zu baubegleitenden Qualitätskontrollen zur Vermeidung […]

Ersatzvornahmekosten

Urteil OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2013 (Az.: 5 U 105/12).

Wenn die Leistung des Auftragnehmers Mängel aufweist, kann der Auftraggeber nicht […]

Eine GmbH kennt die VOB/B

Urteil des OLG Stuttgart vom 24.07.2012 (Az.: 10 U 56/12).

Die VOB/B ist als Allgemeine Geschäftsbedingung spätestens bei Vertragsschluss dem Vertragspartner […]

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