Urteil OLG München, Beschluss vom 16.12.2014 (Az.: 9 U 491/14).

Ist der Architekt nur mit den Leistungsphasen 6 bis 8 beauftragt, so muss er im Rahmen der Leistungsphase 7 bei der von ihm geschuldeten „Kostenkontrolle“ den Bauherrn danach fragen, welche Ergebnisse die vom Vorplaner im Rahmen der Leistungsphase 3 erarbeitete „Kostenberechnung“ ergeben hat. Der bauüberwachende Architekt hat damit eine Pflicht zur Initiative im Zusammenhang mit der fortlaufend geschuldeten „Kostenkontrolle“.

Für den Bauherrn entstehen damit Ansprüche eben nicht nur dann, wenn im Vertrag ein maximales Baukostenlimit vereinbart ist.

Ott + Kollegen Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 16. Dezember 2014

Auflösungsantrag

BVerfG 1 BvR 988/15 vom 08.11.2016

Wertende Äußerungen in einer prozessualen Auseinandersetzung sind von der Meinungsfreiheit nach dem GG geschützt. Der […]

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