Urteil des Kammergerichtes Berlin vom 25.01.2013 (Az.: 21 U 206/11).

Grundsätzlich hat der Architekt Anspruch auf ein Honorar mindestens in Höhe der Mindestsätze der HOAI. Unterschreitet die Schlussrechnung der Architekten diese Mindestsätze, so liegt hierin kein Verzicht auf den Differenzbetrag bis zur Höhe der Mindestsätze der HOAI. Grundsätzlich kann der Architekt also die Differenz trotz ergangener Schlussrechnung noch nachberechnen. Ausnahmsweise jedoch ist der Architekt an die Schlussrechnung gebunden und erhält damit nur das dort genannte und die Mindestsätze der HOAI unterschreitende Honorar, wenn der Bauherr auf die abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte, hierauf auch vertraut hat und seine finanziellen Dispositionen im Vertrauen auf die Schlussrechnung eingerichtet hat, so dass eine Nachforderung ihm nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann.

Ott + Kollegen Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 25. Januar 2013

Auflösungsantrag

BVerfG 1 BvR 988/15 vom 08.11.2016

Wertende Äußerungen in einer prozessualen Auseinandersetzung sind von der Meinungsfreiheit nach dem GG geschützt. Der […]

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