Urteil des OLG Naumburg vom 10.10.2013 (Az.: 1 U 9/13).

Haben die Vertragsparteien im mündlichen oder schriftlichen Architektenvertrag ein Honorar vereinbart, das die Mindestsätze der HOAI unterschreitet, so ist eine derartige Vereinbarung grundsätzlich unwirksam. Rechnet der Architekt hernach dann auf Basis der Mindestsätze der HOAI ab, so ist sein Verhalten widersprüchlich. Einmal hat er im Vertrag ein Honorar unterhalb der Mindestsätze vereinbart, wohingegen er nun auf Basis der Mindestsätze und damit meist für den Bauherrn deutlich teurer abrechnet. Dieser Widerspruch führt nach den Grundsätzen von Treu und Glauben dazu, dass das Einfordern des Mindesthonorares auf Basis der HOAI nicht möglich ist, soweit der Bauherr zum einen auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat, hierauf auch vertrauen durfte und seinen finanziellen Dispositionen auf das niedrigere Pauschalhonorar unterhalb der HOAI eingerichtet hat. In diesem Fall ist ihm eine erhöhte Zahlung bei einer Abrechnung auf Basis der Mindestsätze der HOAI nach Treu und Glauben nicht zuzumuten und der Architekt hat nur Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Pauschalhonorar. In dem hier zugrunde liegenden besonderen Fall durchbricht die Rechtsprechung des OLG Naumburg dem Grundsatz, dass Abrechnungen unterhalb der Mindestsätze der HOAI nicht möglich sein sollen.

Ott + Kollegen Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 10. Oktober 2013

Auflösungsantrag

BVerfG 1 BvR 988/15 vom 08.11.2016

Wertende Äußerungen in einer prozessualen Auseinandersetzung sind von der Meinungsfreiheit nach dem GG geschützt. Der […]

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