BAG 9 AZR 584/13 vom 18. November 2014

Die Note „Befriedigend“ entspricht einer wohlwollenden Bewertung. Für eine bessere Bewertung liegt die Beweislast bei den Arbeitnehmern.

Auch besteht kein Anspruch auf ein „Gut“, wenn 90 %  der Zeugnisse in der Branche ein „Gut“ oder „Sehr gut“ ausurteilen und mit einem „Befriedigend“ ein branchenüblich unterdurchschnittliches Zeugnis vorliegt.

Ott + Kollegen Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 18. November 2014

Eine GmbH kennt die VOB/B

Urteil des OLG Stuttgart vom 24.07.2012 (Az.: 10 U 56/12).

Die VOB/B ist als Allgemeine Geschäftsbedingung spätestens bei Vertragsschluss dem Vertragspartner […]

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