BAG 8 AZR 170/19 vom 28. Mai 2020

Eine Entschädigung nach dem AGG in Höhe von 1,5 Brutto-Monats-Gehältern kann allgemein als von den Tatsachengerichten gemäß § 287 I ZPO im Rahmen ihres genutzten Ermessensspielraum als angemessen bei einer Diskriminierung von Stellenbewerbern angesehen werden.

Ott + Kollegen Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 28. Mai 2020

Auflösungsantrag

BVerfG 1 BvR 988/15 vom 08.11.2016

Wertende Äußerungen in einer prozessualen Auseinandersetzung sind von der Meinungsfreiheit nach dem GG geschützt. Der […]

Ersatzvornahmekosten

Urteil OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2013 (Az.: 5 U 105/12).

Wenn die Leistung des Auftragnehmers Mängel aufweist, kann der Auftraggeber nicht […]

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