BVerfG 1 BvR 988/15 vom 08.11.2016

Wertende Äußerungen in einer prozessualen Auseinandersetzung sind von der Meinungsfreiheit nach dem GG geschützt. Der Vorwurf strafrechtlich relevanten Verhaltens führt nicht automatisch zu einer Begründetheit eines Auflösungsantrages. Der Vorwurf, daß eine Partei der anderen aber strafrechtliches Verhalten zur Schädigung zutraut, kann als Argument für den Auflösungsantrag gewertet werden.

Ott + Kollegen Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 08. November 2016

Auflösungsantrag

BVerfG 1 BvR 988/15 vom 08.11.2016

Wertende Äußerungen in einer prozessualen Auseinandersetzung sind von der Meinungsfreiheit nach dem GG geschützt. Der […]

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