Urteil des OLG Düsseldorf vom 27.05.2014 (Az.: 23 U 162/13).

Das Oberlandesgericht Düsseldorf führt aus, dass der Unternehmer trotz detailliertem Leistungsverzeichnis aufgrund der in den AGB beinhalteten Schlüsselfertigkeits-/Komplettheits- oder Vollständigkeitsklausel alle zur mangelfreien Errichtung erforderlichen Leistungen zu erbringen hat, auch wenn diese über die im Leistungsverzeichnis detailliert genannten Leistungen hinausgehen. Der Unternehmer kann eine zusätzliche Vergütung in diesem Fall nicht beanspruchen. Das Oberlandesgericht führt im Weiteren aus, dass reine Preis- bzw. Leistungsabreden der Inhaltskontrolle entzogen seien und im Übrigen ein Fall des § 307 Absatz 3 Satz 2 BGB (Transparenzgebot) nicht vorliege.

Ott + Kollegen Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 27. Mai 2014

Kategorien: Urteile Baurecht

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