Urteil des OLG Hamm vom 19.11.2014 (Az.: 12 U 58/14).

Zu den Grundleistungen der Leistungsphase 8 gehört auch die Überwachung der Beseitigung etwa bei Abnahme der Bauleistung festgestellter Mängel. Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob die Mängel im Wege der Nacherfüllung durch den ursprünglich beauftragten Unternehmer beseitigt werden oder aber ob diese durch ein Drittunternehmen im Wege der Ersatzvornahme beseitigt werden. Dem Architekten stehen sowohl in dem einen als auch dem anderen Fall keine weiteren zusätzlichen Honoraransprüche zu, auch wenn die Überwachungstätigkeit besonders intensiv gewesen ist.

Ott + Kollegen Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 19. November 2014

Ersatzvornahmekosten

Urteil OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2013 (Az.: 5 U 105/12).

Wenn die Leistung des Auftragnehmers Mängel aufweist, kann der Auftraggeber nicht […]

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