Urteil OLG Köln, Beschluss vom 05.02.2013 (Az.: 24 U 44/12).

Ist im Leistungsverzeichnis/der Leistungsbeschreibung eine Ausführung bezeichnet, so hat der Architekt sich hieran zu halten. Tut er das nicht, so ist das Werk mangelhaft und eine etwaige Abweichung in der Ausführung bedeutet sowohl einen Überwachungsfehler als auch einen Ausführungsfehler.

Ott + Kollegen Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 05. Februar 2013

Bauherrenberater haftet

Urteil des OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.10.2015 (Az.: 4 U 6/12).

Ist der Berater vom Bauherrn zu baubegleitenden Qualitätskontrollen zur Vermeidung […]

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