Urteil des OLG Stuttgart vom 24.07.2012 (Az.: 10 U 56/12).

Das OLG Stuttgart hat ausgeführt, dass eine Unverhältnismäßigkeit in aller Regel dann anzunehmen ist, wenn einem objektiv geringen Interesse des Auftragnehmers an einer mangelfreien Leistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht. Das OLG Stuttgart führt weiter aus, dass der Einwand der Unverhältnismäßigkeit nur dann gerechtfertigt ist, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäßer Vertragserfüllung im Verhältnis zum dafür erforderlich Aufwand unter Abwägung aller Umstände einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt. Innerhalb der gebotenen Abwägung soll auch Berücksichtigung finden, ob und in welchem Ausmaß der Unternehmer den Mangel verschuldet hat.

Ott + Kollegen Rechtsanwälte

Veröffentlicht am 24. Juli 2012

Kategorien: Urteile Baurecht
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